Das "Ermächtigungsgesetz" und die 3 Klassen
‼️ Bundesweite Notbremse ab FREITAG ‼️
Am 21. April stimmte der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu, wobei es nur noch eine einfache Mehrheit (mehr als 50%) benötigte.
Dann ging alles ganz schnell. Als Einspruchsgesetz brauchte es nicht die Zustimmung durch den Bundestag. Die Länderkammer hätte jedoch den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen können, um das Gesetz inhaltlich nachverhandeln zu lassen. Lediglich 35 von 69, Stimmen wären dafür notwendig gewesen.
Wie zu erwarten war winkten jedoch auch die Ländervertreter im Bundesrat das Gesetz am 22.04.2021 durch, anstatt Einspruch einzulegen.
Nun unterschrieb auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (65), die Änderung, obwohl auch er hätte Bedenken anmelden können.
Das neue Infektionsschutzgesetz wurde inzwischen bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am Freitag den 23.04.2021 in Kraft.
Laut Bundesinnenministerium, Steve Alter, zieht die Notbremse ab Samstag dann überall dort automatisch, wo am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 lag.
<<Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.
Ab einer Inzidenz von 100 wird für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend - ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten soweit wie möglich Homeoffice anzubieten.
Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen.
Die gesetzliche Notbremse ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Außerdem im Gesetz vorgesehen: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann. >>
⛔️ Weitere Grundrechtseinschränkungen inklusive Ausgangssperre
⛔️ Schließungen von Geschäften und Betreuungseinrichtungen
⛔️ Sonderrechte für Geimpfte und Testnegative
⛔️ Testpflicht, FFP2 Pflicht
Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und EINE weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;"
Alleinerziehende finden hier wie auch schon in anderen früheren Entwürfen KEINE Berücksichtigung. Lediglich während der Ausgangssperre, wird die Fremdbetreuung der Kinder erwähnt. In Verbindung mit nicht-touristischen-Übernachtungsverbot führt das dazu, dass Alleinerziehende keinerlei Reisen zu weiterentfernt liegenden Freunden und Verwandten unternehmen können, z.B. weil sie dort die Unterstützung finden, die sie am Wohnort nicht haben.
Man darf an dieser Stelle aber wohl noch "froh" verkünden, dass Frau Dr. Angela Merkel offenbar noch immer nicht ihren Willen durchgesetzt bekommen hat, dass man sich auf einen festen Kontakt beschränkt, auch nicht wie zuletzt angedacht, pro Tag.
2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
Für Paare ist es offenbar ungefährlicher daheim Sport zu treiben, als draußen im Freien. Bewegt man sich allein durch die Nacht, befindet sich das Virus offenbar auf Sportanlagen.
Ganz im Ernst, ich habe durchaus mal gelernt, dass man Sport am besten zu Dritt ausübt. Grund: Im Fall eines Unfalles, kann einer beim Verletzten bleiben und der Dritte Hilfe rufen.
3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
Bitte beachtet weder in der Stadt, noch in freier Natur Eure Begleitungen auf Eure Umgebungen hinzuweisen, es könnte als Stadt- oder Naturführungen aufgefasst werden. Stilles Geleit ist dagegen erlaubt.
Gleiches sollte mal jemand dem Busfahrer der stadtbekannten Buslinie 100 in Berlin erklären. Woran unterschieden sich eigentlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wahlort der Bewegung an der frischen Luft, von touristischen Fahrten?
Und gibt es noch einen Maßstab der Verhältnismäßigkeit, ob nun z.B. 1-5 Menschen auf einem Kreuzschiff sind, oder mehrere Tausend?
4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind,
Die Post wurde trotz mehrfacher Änderung nicht in die Ausnahmenliste aufgenommen. Weiterhin nicht aufgelistet sind Schreibwarengeschäfte, mit Glück findet man den benötigten Schulbedarf für das Homescooling der Kinder und das eigene Home Office dann beim Zeitschriftenhändler oder Supermarkt. Wie weit das reicht wird man sehen, denn auch der Rest der Bevölkerung hat hier einen Bedarf, wenn sämtliche Behörden geschlossen sind und mehr denn je auf dem Postweg zu klären ist.
Auch die Baumärkte werden nicht aufgelistet. Renovierungen lassen sich planen, Reparaturen eher nicht. Wenigstens den Pflanzbedarf zum Bewirtschaften von Gärten hat man nun wieder mit aufgelistet, was für Selbstversorger existenziell sein dürfte.
dass a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten
Okay, also Geschäfte mit schmalen Gängen können ihre Kunden unter Umständen nur einzeln eintreten lassen, um die 1,5 Meter Mindestabstand wahren zu können.
Doch: Je größer der Laden, umso weniger Menschen dürfen prinzipiell rein?
1 Geschäft mit 800 qm darf 40 Kunden aufnehmen.
2 Geschäfte, die jeweils 800 qm haben und zusammen 1600 qm messen, dürfen demnach 80 Kunden aufnehmen.
1 Geschäft das 1600 qm misst, darf jedoch nur 40 Kunden reinlassen.
Gegebenenfalls fällt der Fehler noch auf und wird korrigiert in, "ein weiterer Kunde, je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche die über die ersten 800 Quadratmeter hinausgehen" Warum haben eigentlich Laien wie ich das Gefühl, dass sie exaktere Gesetze und Verordnungen schreiben könnten? Nicht, dass sie deshalb gleichwohl logischer wären, denn nein: Das ist nicht infektio-logisch.
Das ist auch dann nicht logisch, wenn in ein Geschäft mit 1600 Quadratmetern 60 Kunden shoppen dürften, während eben in 2 Geschäften die zusammen ebenfalls 1600 qm messen, 80 Kunden shoppen dürfen.
und c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;
Ich möchte an dieser Stelle gerne erneut auf dieses Video und dieses Foto hinweisen. "Das Video stammt vom 21.04.2021 aus dem Bundestag bei der Stimmabgabe zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Mindestabstand "FEHLANZEIGE"
Darüber hinaus sieht man viele Abgeordnete die lediglich eine OP Masken tragen, vereinzelt sieht man jedoch auch Visiere im INNENBEREICH.
Hauptsache 1 Shoppingqueen muss für ihren 20 Minuten Termin, auf 40 qm in aller Regel eine FFP2 Maske tragen.
Müssen die Abgeordneten am Platz eigentlich inzwischen Maske tragen? Einige trugen am Sitzplatz Maske, andere nicht. Aber hey Hauptsache die Kinder müssen den kompletten Schultag Maske tragen.
Was für den Bürger gilt, gilt im Bundestag nun einmal nicht zwingend ebenso.
Es ging ja nur um die Abstimmung zum Infektionsschutzgesetz und nicht etwa um die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes."
abweichend von Halbsatz 1 ist
a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
Also, gewünschte Ware elektronisch oder telefonisch vorbestellen, ohne Termin IN den Laden reingehen, Ware abholen, daheim anprobieren und was nicht passt zurückbringen, ist gemäß diesem Satz unter Umständen möglich.
b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;
Lustig. Ab 100 macht alles dicht, ab 150 gehts dann weiter mit Auflagen. Da hat sich wohl der Fehlerteifel eingeschlichen. Mal schauen ob das in den nächsten Stunden noch geändert wird.
Mir ist an dieser Stelle noch immer unklar, woher der eh schon angeschlagene Handel die Kosten für das Extrapersonal aufbringen soll, wenn zeitgleich durch die Maßnahmen Kunden ausbleiben. Im übrigen gilt in Berlin schon seit einiger Zeit die Pflicht zur elektronischen Kontaktnachverfolgung, wodurch vor allem betagtere Menschen als Kunden weggefallen sind.
Etliche Geschäfte und Dienstleister lebten vor Corona von Laufkundschaft gut verdienender Menschen. Heute sollen sie sich von Einnahmen wirtschaften, die von Kunden kommen die zu Hauf selbst seit einem Jahr, über lange Strecken in Kurzarbeit sind, Arbeitslosengeld oder Harzt IV beziehen, einen negativen Test vorweisen können und in der Lage sind das Anmelde und Kontaktnachverfolgungsprozedere kognitiv und teils auch technisch bewerkstelligen zu können.
Ich vermute mal, dass die Verordnungsgeber eher nicht so oft auf normalem Wege shoppen gehen, z.B. um eine neues Paar Schuhe anzuprobieren, oder eine neue Hose.
5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;
Merke: Bewegung durch eine Parkanlage zwischen 05 und 22 Uhr erlaubt, joggend allein auch bis 24 Uhr. Ist die Grünanlage jedoch ein botanischer Garten oder Zoogelände ist ein Corona Schnelltest erforderlich.
Merke ebenso: Alleine oder in Familie im Auto durch die Gegend fahren ist zwischen 05 und 22 Uhr erlaubt, auch das Parken am Straßenrand. Sitzt die gleiche Familie in einem Autokino, wo sie das Auto mit dem sie anreisen nicht verlassen, brauchen alle über 6. Jahren einen negativen Corona Schnelltest.
Liebe Politiker, auch das ist nicht infektio-logisch.
6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
Ich verkneif mir an dieser Stelle die Ausführungen zu meinem ironischen Kopfkino zum Bettsport poliamoröser Beziehungen vs. Boxsport im Freien.
sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
Es spielt keine Rolle ob nun ein Pärchen im Olympiastadion sitzt, oder tausende. Sobald es Zuschauer gibt, ist Wettkampfsport (logischer Weise?) untersagt.
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
Merke: Gib keinen Kindern unter 15 irgendwelche Ratschläge zum Basketball oder ähnliches, wenn Du keinen negativen Corona Schnelltest vorweisen kannst.
7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:
a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
In Etlichen Heimen konnte es personell nicht gestemmt werden die Hygieneauflagen einzuhalten und die Bewohner in Gemeinschaftsräumen essen zu lassen. In einigen Heimen essen die Bewohner also allein auf ihrem Zimmer. Menschen ohne Besuch von außen, leben dadurch isoliert, ihr einziger Kontakt finden während der Pflege statt und bezieht sich damit auf Fachpersonal.
b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
Die Auflagen waren bereits in 2020 so hoch, dass die meisten Beherbergungsstätten die Bewirtung kurzerhand gestrichen hatten, ein derartiges Angebot für eine zu erwartende kleine Kundschaft vorzuhalten, ist schlicht nicht wirtschaftlich.
c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
Ob sich der Betrieb von Raststättenkantinen bei dem Aufwand lohnt, um die noch wenigen in Frage kommenden Kunden bewirten zu können, wage ich an der Stelle gelinde gesagt zu bezweifeln.
e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;
Bleibt die Kantine im Bundestag damit offen? Falls ja, warum? Ist es Politikern nicht zumutbar, ebenso wie der gemeine Pöbel, sich außerhalb des Arbeitsplatzes Essen "to go" zu organisieren, was nicht vor Ort verzehrt werden darf?
ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig;
Merke: Nimm den Imbis to go wörtlich. Kaffee trinken 10 Meter neben Abgabestellen ist erlaubt, davor jedoch untersagt. Bestehen auf einen Kassenbon, damit Du im Zweifelsfall Deine Fortbewegung auch dem Ordnungshüter gegenüber nachweisen kannst.
8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;
Merke: vor dem seelsorgerischen Bondage Corona Schnelltest durchführen. Latexmasken könnten ggf. anerkannt werden.
9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz);
In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war noch vermerkt, dass die maximale Auslastung zu 50 % sicherzustellen ist. ;-) nun ist es nur noch "anzustreben", wie auch immer hier der Nachweis aussehen soll, vor allem in Ballungszentren wie Berlin.
Sei es drum Familien brauchen nun Großraumtaxen oder zwei Fahrzeuge wenn sie beispielsweise mit Gepäck zum Bahnhof fahren wollen. Beachte, dass auch wenn Du als Alleinerziehende Dein Kind im Notfall ins Krankenhaus bringen möchtest. Ein Kreislaufkollaps unter FFP2 Maske ist auch in diesem Fall weniger gefährlich als eine etwaige Infektion Deines Kindes mit Sars Cov 2.
10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
Auch wenn Deine Freunde und Verwandte keine Sighseentour in ihrer Wohnung anbieten, dürft ihr dort nicht schlafen. Werden die Nachbarn nicht fürs Babysitting bezahlt, dürfen auch Eure Kinder nicht woanders übernachten, auch dann nicht, wenn Du einen beruflichen Einsatz außerhalb Deines Wohngebietes hast und Deine Kinder wegen gleicher Untersagung auch nicht mitnehmen kannst.
Die Teenytochter darf jedoch sehr wohl bei ihrer lesbischen Lebensgefährtin übernachten.
Vielleicht fällt dem Gesetzgeber jedoch noch auf, dass man an dieser Stelle vielen Menschen gleich ein Berufsverbot hätte aussprechen können.
Es muss überdies wohl weniger erwähnt werden, dass die Planung eines Erholungsurlaubes "überflüssig" ist. Wenn der pandemische Dauerurlaub, genannter Drahtseilakt von Homescooling, Homeoffice und Kantine a la casa mal ein Ende hat, freuen wir uns doch alle darauf wieder richtig arbeiten zu können. Außerdem, wer hat nach all dem überhaupt noch Geld für so etwas wie Urlaub, zu Hause - wo man seit Monaten war - ist doch auch schön... oder?
(...) (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.
(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte;
Die Auflagen wurden teils so hoch geschraubt, dass selbst die Schulaufsicht den Schulen nicht sagen kann, wie diese personell umgesetzt werden könnten.
die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.
Die medizinische Fußpflege und Friseurin, oder auch die Verkäufer haben vielerorts keine Testpflicht. Schüler und Schulpersonal wie auch viele andere Fachkräfte in Einrichtungen durchaus.
Ob die Abgeordneten im Bundestag und das hiesige Personal auch einer Testpflicht unterliegen, blieb bislang unbeantwortet. Die Frage wurde vom Bundesministerium für Gesundheit an das zuständige Fachreferat weitergeleitet.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig.
"Die Schulen sind wieder offen" heißt vielerorts nicht, dass die ersten 3 Stunden Gruppe A kommt und in den anderen 3 Stunden Gruppe B. Der Regelfall sieht eher so für arbeitnehmende Eltern aus, dass die Kinder jeden zweiten Werktag in der Schule sind und sie an 2 bis 3 Tagen wieder mit ihren Kindern daheim sitzen um mit ihnen die mitgegebenen Aufgaben zu bearbeiten.
Da die Kinder 2 Corona Schnelltest pro Woche durchführen müssen um in der Schule unterrichtet zu werden, sie jedoch selbst nur 2 bis 3 Tage in der Schule sind, werden sie also binnen 2 Wochen von 5 Tagen sie sie in der Schule sind, 4 Tage getestet bzw. dazu angeleitet den Test selbst an sich durchzuführen.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden.
Ergo sind am Montag viele Schulen wieder gänzlich dicht.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten.
Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.
Die Schließungen betreffen also auch Kindertagesstätten und Heime.
(4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.
(5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:
1. für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
2. Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten.
Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Nachdem an genau dieser Stelle bislang alles widerspruchslos durchgewunken wurde, darf man sich hier gern in Hoffnung wälzen und alle Verschwörugnsidiologen dieser Welt mit der Nase drauf stoßen, dass hier sicher nichts im Alleingang beschlossen wird. *Liebe Grüße aus Ironistan.
(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.
Ob Politiker das nun wahrhaben wollen oder nicht, gibt gute Gründe für die prall gefüllten öffentlichen Verkehrsmittel in der Pandemie. Nicht jeder systemunrelevante Job lässt sich vom Schreibtisch aus erledigen, das reicht vom Handwerker, über die Reinigung bis hin zum Verkäufer oder Dienstleister. Auch wenn polizeiliche Akten inzwischen spazieren fahren, gibt es durchaus Unternehmen die Datenschutz noch ernst nehmen. Darüber hinaus gibt es eben auch nicht jede Wohnung her in einen Arbeitsplatz umgewandelt zu werden. Davon abgesehen, dass auch nicht jeder Angestellte über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt sich fernab eines Arbeitsplatzes selbst zu organisieren.
(8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne dieser Vorschrift.
(9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.
Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Die ersten Kinder werden also zum Ende ihrer Kitazeit bereits dazu verpflichtet. Merke Eltern die Vollzeitarbeiten haben ihre Kinder oftmals 5 Tage die Woche für 10-12 Stunden in der Einrichtung. Kleinkinder von 6 Jahren trage dann also über viele Stunden Maske die nie für Kinder entwickelt wurden und für die es auch keinerlei Studien zur Unbedenklichkeit beim Tragen von Kindern gibt.
Gleiches gilt selbstredend für Menschen über 6. Jahren.
2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und 3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Derartige ärztliche Atteste haben inzwischen Seltenheitswert. Ärzte berichten von sehr expliziten Anweisungen durch die Krankenkassen. Kurz: Ein Attest bekommt in aller Regel nur jemand der bereits nachweislich geschädigt ist, auf dem Weg zu einer ernsten Schädigung erhalten die Menschen in aller Regel kein Attest. Es gibt in aller Regel z.B. kein Attest bei Belastungsasthma, Reaktionen der Haut, erhöhtem Puls und hochschießenden Adrenalinwerten, Höhrschwäche durch mangelnde Belüftung über die Nebenhöhlen.
Hat sich das Belastungsasthma jedoch durchs Maskentragen verschlechtert und ist chronisch gibt es ein Attest, ebenso wenn sich eine Neurodermitis entwickelt hat, chronischer Bluthochdruck vorliegt weil das Herz inzwischen geschädigt ist und anderen vergleichbaren Entwicklungen.
(10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6.
Der Blick in die Vergangenheit zeigt, dass sich selbst entgegen WHO Empfehlungen hierzulande kaum etwas an der Grundlage ändert.
(11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.
Theoretisch ist es hiernach möglich Zwangstest und -impfungen einzuführen.
Auch ist es möglich Menschen wegzusperren, so können in Neumünster
Quarantäneverweigerer in einer Jugendarrestanstalt zwangsuntergebracht werden, ebenso in Moltsfelde.
Ebenso kann einem jedem diesem Gesetz nach untersagt werden umzuziehen, oder ohne richterlichen Beschluss Zugang zu Deiner Wohnung verschaffen.
Darüber hinaus ist es theoretisch auch möglich Demonstrationen zu untersagen, z.B. wenn zu erwarten ist, dass eine große Anzahl von Menschen nicht mit politischem Vorgehen einverstanden ist und dagegen protestieren möchte.
3. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:
„§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat."
Niemand hat die Absicht eine 2-Klassen-Gesellschaft zu errichten. Wer vor der Möglichkeit warnt, dass etwas anderes entstehen könnte ist mit Sicherheit Aluhutträger, oder rechtsoffener Verschwörungstheoretiker und nicht etwa jemand, der zu Recht in Frage stellt, wie Grundrechte von einem Inzidenzwert abhängig gemacht werden können... während zum Zeitpunkt dieses Gesetzeserlasses 0,37 % der deutschen Bevölkerung einen positiven Sars Cov 2 Test vorzuweisen haben und die übrigen 99,63 % der deutschen Bevölkerung unauffällig sind.
4. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.
Soweit nix neues, siehe oben, oder doch, eins ist neu und durchaus fraglich.
Warum zum Henker darf nun jemand anderes Deine oder meine Post öffnen?
5. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Das sind die Bußgeldvorschriften, nach denen jemand ordnungswidrig handelt, wenn er vorsätzlich oder grob fahlässig entgegen der Vorschriften handelt.
"Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden."
a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Nummern 11b bis 11m eingefügt:
(...)
(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, unberührt."
Siehe oben: Niemand hat die Absicht eine 2-Klassengesellschaft zu errichten, geschweige denn zu behaupten, dass Gesetzesverfasser und -abnicker die wahre 1. Klasse wären, Geimpfte die 2. und der nörgeldne Rest eben die 3. Klasse darstellen würde.
Oder eine Test- oder Impfpflicht durch die Hintertür einzuführen.
Aktuell steht es noch einem jedem frei sich testen oder impfen zu lassen, okay es gibt Ausnahmen die verpflichtet sind... Okay es gibt zunehmend mehr Ausnahmen. Aber eine die neue Regel wird das ein einem Rechtsstaat wir Deutschland, doch sicher nicht.
Dort wo es immer mehr verpflichtende Test gibt, steigen zwar auch die Inzidenzzahlen, die maßgeblich für das Zugestehen von Grundrechten sind, aber Frevel wer gleichwohl von einer Pflicht spricht.
Du hast schlussendlich immer selbst die Wahl, ob Du Dich testen oder impfen lässt und dann eben auch einen Teil Deiner Grundrechte zurückerhältst, oder Anspruch auf Schadensersatz hast, oder ob Du eben weiterhin eingeschränkt bleibst.
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Januar 2021 SGB III § 421d
In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die Angabe „20" durch die Angabe „30", die Angabe „40" durch die Angabe „60", die Angabe „45" durch die Angabe „65" und die Angabe „90" durch die Angabe „130" ersetzt.
Kurz: Verlängerung des Arbeitslosengeldes
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Januar 2021 SGB V § 45
§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" und die Angabe „40" durch die Angabe „60" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „45" durch die Angabe „65" und die Angabe „90" durch die Angabe „130" ersetzt.
3. In Satz 3 werden nach den Wörtern „oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen" die Wörter „von der zuständigen Behörde" gestrichen.
Kurz: Verlängerung des Kinderkrankengeldes aufgrund ausgefallender Betreuungsmöglichkeiten, die ein kläglicher Tropfen auf dem heißen Stein sind. Zur Erinnerung, gab es in Berlin sogar Kitakinder mit Förderbedarf die in nunmehr 4 Monaten in diesem Jahr die Kita gerade mal 3 Wochen und 2 Tage von innen gesehen haben, wobei sie oftmals auch dann nicht die volle Stundenzahl zugebilligt bekamen.
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