Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Ermächtigung der Bundesregierung



⛔️ Weitere Grundrechtseinschränkungen inklusive Ausgangssperre
⛔️ Schließungen von Geschäften und Betreuungseinrichtungen
⛔️ Sonderrechte für Geimpfte und Testnegative
⛔️ Testpflicht, FFP2 Pflicht


Könnt ihr Euch noch daran erinnern, wie Merkel es gerne gehabt hätte, dass man nur noch eine feste Kontaktperson hat? Nun ja der Gesetzesentwurf für das neue Infektionsschutzgesetz (zuletzt im Beisein einer Großdemo am 18.11.2020 geändert) wird nunmehr in den Leitmedien heiß diskutiert.

In einem Eilverfahren soll der Bund mehr Macht in der Coronapolitik bekommen. Die „Notbremse“ soll regional bald automatisch wirken, wenn an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz über 100 ist. 

Dann soll man im Privaten nur noch 1 Person pro Tag treffen dürfen. Alleinerziehende finden hier wie auch schon in anderen früheren Entwürfen KEINE Berücksichtigung. Lediglich während der Ausgangssperre, wird die Fremdbetreuung der Kinder erwähnt.

Arbeitgeber sollen für Bürotätigkeiten nun per Gesetz, Homeoffice ermöglichen, soweit keine zwingenden betriebsgedingten Gründe entgegenstehen.

Ausgangssperren sollen eintreten - 21 Uhr bis 5 Uhr -, Ausnahmen bilden nur noch Notfälle, Sorgerecht, Betreuung Hilfsbedürftiger, Tierversorgung, oder berufliche Gründe. 

Geschäfte sind dann wieder dicht - mit Ausnahme des Lebensmittelhandels, Drogerien, Apotheken und Tankstellen. Die Post wurde offenbar vergessen. Weiterhin nicht aufgelistet sind Schreibwarengeschäfte, auf die vor allem Eltern für den Schulbedarf ihrer Kinder zugreifen müssen. Auch der Rest der Bevölkerung hat hier einen Bedarf, wenn sämtliche Behörden geschlossen sind und mehr denn je auf dem Postweg zu klären ist.
Auch die Baumärkte werden nicht aufgelistet. Rennovierrungen lassen sich planen, Reperaturen wohl nicht. Auch der Pflanzbedarf zum Bewirtschaften von Gärten wird nicht mehr gesondert aufgelistet, was für Selbstversorger existenziell sein dürfte.
In den Geschäften die dann noch geöffnet haben dürfen ist der Verkauf von Waren über das übliche Sortiment untersagt. 

Für eben jene Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten weitere Beschränkungen: 1 Kunde auf 20qm auf die ersten 800 qm Verkaufsfläche, oberhalb der Grenze 1 Kunde a 40 qm.

Ausübung  jeglicher Gastronomie inklusive Betriebskantinen ist untersagt. Zulässig ist lediglich die Zulieferung und Abgabe mitnahmefähiger Speisen.

Aktuell sind in vielen Kreisen die Geschäfte noch geöffnet, die Verschärfungen erfolgten dann eben in einer Zugangsbeschränkung, so dass man nur noch mit elektronischer Kontaktnachverfolgung und tagesaktuellem negativem Testnachweis neue Schuhe oder ähnliches im Geschäft anprobieren konnte. Man kann davon ausgehen, dass diese Maßnahmen auch bei einer Inzidenz von unter 100 beibehalten werden, darüber hinaus die Geschäfte wie o.a. dann jedoch unabhängig aller Maßnahmenversuche geschlossen bleiben.

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen ist der Präsenzunterricht untersagt; außer für jene, die einen nicht länger als 36 Stunden zurückliegenden negativen Sars Cov 2 Test vorweisen können.

Unter § 33 fallen auch Kitas und Schulen. Die Notbetreuung soll auf 20 % reduziert werden.

Ja aktuell liegt sie die Höchstgrenze vielerorts bei 50-60%, so dass z.B. Kinder mit Förderbedarf kaum noch eine sonderpädagogische Betreuung nutzen konnten. Eine Freundin von mir ist selbst betroffen. Der Kleine war dieses Jahr gerade mal 3 Wochen und 2 Tage in der Kita, trotz einem Förderbedarf den sie selbst eben nicht stemmen kann... schließlich ist sie weder Sonderpädagoge noch Facherzieher. Weiteren Interviews und Recherchen zu folgen ist sie eher der Regelfall, anstatt die Ausnahme.

Kinder mit Förderbedarf fallen seit Monaten ALLE durchs Raster. Da auch andere Einrichtungen geschlossen werden sollen wird das so einige Eltern nun um so härter treffen. Sie sind dann mit den Handycaps ihrer Kinder auf sich gestellt.

Bei einer Reduktion auf 20% kommt nunmehr hinzu, dass viele Eltern aus systemrelevanten Berufen wegfallen werden, weil sie sich schlicht um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssen.

Über einer 7-Tages-Inzidenz von 200 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, werden die Einrichtungen geschlossen. An dieser Stelle scheint auch keinerlei Notbetreuung mehr vorgesehen zu sein, z.B. für Eltern aus systemrelevanten Berufen.
Da zu den Heimen auch Alten- und Pflegeheime zählen dürfte auch ein Besuch von Verwandten dann kaum noch möglich sein.

Auch
Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssten schließen. Ist der Inzidenzwert von 100 drei Tage lang wieder unterschritten, können die Maßnahmen entfallen. Liegt er drei Tage lang darüber, treten sie wieder in Kraft.

FFP2 Pflicht, oder medizinische Maske mit gleicher Schutzwirkung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Höchstgrenze von 50% der Fahrgastzahlen ist sicherzustellen. Das gilt auch für Taxen. Eine Mutter mit ihrem Kind kann also nicht mehr in einem normalen Taxi befördert werden. Wie die Städte den Nachverkehr zur Rush Hour lösen wollen bleibt auch noch spannend. Sicherstellen hieße ja, dass auf Bahnhöfen und den Wagons Überprüfungen stattfinden müssten.

Touristische Übernachtungen sind untersagt. Hier fällt auch die letzte Möglichkeit eines Familienbesuch, von weiter weg wohnenden Verwandten. 

Unterschreitet ein Landkreis die 7-Tages-Inzidenz von 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, treten die Maßnahmen ab übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Im Gesetzesentwurf soll überdies die Bundesregierung ermächtigt werden eigenständig Gebote und Verbote zu erlassen, ebenso Erleichterungen und Ausnahmen, insbesondere für Personen bei denen von einer Immunisierung gegen Sars Cov 2 auszugehen ist, oder die ein  negatives Testergebnis vorweisen können.
Hier findet sich also die Grundlage bzgl. Sonderrechte für Geimpfte.

Im übrigen bleiben Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit der Person, sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung, eingeschränkt.

All dies gilt für die Dauer der Festsetzung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Das Bundeskabinett soll den Entwurf bereits kommenden Dienstag beschließen. Danach geht es in den Bundestag, so dass per Eilverfahren das Gesetz ab 19. April in Kraft treten könnte. Bei einem längeren Bundestagsverfahren, -wenn die Opposition die Verkürzung nicht mitmacht-, ist der 26. April angepeilt.


Der WBS Kanzlei liegt der Entwurf vor

https://www.youtube.com/watch?v=JvHStJsy9_Q


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